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SATZUNG

des deutsch-französischen Partnerschaftsvereins

„Verein der Freunde von Pertuis“

in der Fassung vom 06. März 2009 / Novellierung am 04. März 2016

§ 1       Name, Sitz und Organe des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde von Pertuis“.

Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

Sitz des Vereins ist Herborn.

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Veranstaltungsausschuss.

 

§ 2      Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Alle Mitglieder einschließlich des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten keinerlei Vergütung.

  • Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zwecke des Vereins sind:

1.  Förderung der internationalen Gesinnung und der Völkerverständigung;

2.  Pflege des Gedankens der Partnerschaft mit Pertuis unter den Bürgern der Stadt Herborn;

3.  Förderung des Austausches mit Bürgern der Partnerstadt Pertuis;

4.  Pflege der deutsch-französischen Kulturbeziehungen;

5.  Zusammenarbeit mit der Stadt Herborn und den Vereinen der Stadt im Sinne des Vereinszwecks.

 

§ 3    Mitgliedschaft

 

Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet.

Mitteilungen an die Mitglieder können per Post, Fax oder E-Mail zugestellt werden.

Auf schriftlich begründeten Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen, soweit diese der Ernennung zustimmen.

 

§ 4    Mitgliedsbeitrag und Geschäftsjahr

 

1.  Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

2.  Der Beitrag ist für das gesamte Geschäftsjahr zu entrichten.

3.  Über Ausnahmen bei der Beitragszahlung entscheidet der Gesamtvorstand.

4.  Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

5.  Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

6.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bestehen keinerlei Ansprüche auf das Vermögen.

 

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft geht verloren durch:

1.   Tod

2.  Austritt

Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen; er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

3.   Nichtzahlen des Jahresbeitrages

Der Vorstand kann bei Mitgliedern, die ihren Jahresbeitrag trotz Aufforderung nicht bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres entrichtet haben, das Erlöschen der Mitgliedschaft feststellen.

Das betroffene Mitglied hat das Recht, zuvor vom Vorstand gehört zu werden.

4.    förmliche Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann.

Das betroffene Mitglied hat das Recht, vom Vorstand gehört zu werden.

Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied

a.  das Ansehen oder die Belange des Vereins schädigt oder

b.  gegen die Satzung oder ihre Nebenordnungen oder die Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt.

 

§6    Vorstand

 

Vorstand i.S. § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis.

Im Innenverhältnis soll der/die 2. Vorsitzende nur vertreten, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Gesamtvorstand besteht aus:

1.   dem/der 1. Vorsitzenden

2.  dem/der 2. Vorsitzenden

3.  dem/der Kassenwart(in)

4.  dem/der Schriftführer(in)

5.  dem/der Leiter(in) des Veranstaltungsausschusses

6.  2 Beisitzern/Beisitzerinnen

Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Gesamtvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.

Einzelne oder alle Mitglieder des Gesamtvorstands können auf einer Mitgliederversammlung abberufen werden. Hierfür ist die absolute Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.

 

§ 7    Rechte und Pflichten des Vorstands

 

Dem Gesamtvorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand i.S.d. BGB stellt die Tagesordnung der Mitgliederversammlungen auf und bereitet diese vor.

Der/die 1. Vorsitzende beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.

Der/die Schriftführer(in) hat über jede Verhandlung des Gesamtvorstands und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Schriftführer(in) und dem/der Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der/die Kassenwart(in) verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er/Sie hat der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten, der von zwei Kassenprüfern(innen) auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen und von ihnen zu unterzeichnen ist.

Die Kassenprüfer(innen) werden auf der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt.

Zahlungen dürfen von dem/der Kassenwart(in) nur für Vereinszwecke nach Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstands geleistet werden.

Der Vorstand i.S.d. BGB ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

 

§ 8    Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

-  wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

-  jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand i.S.d. BGB schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen und mit Tagesordnung einberufen. Anträge sollen dem Vorstand i.S.d. BGB spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein.

Sie werden der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorgelegt.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bereits bei Anwesenheit eines Mitglieds beschlussfähig. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.

Die Jahreshauptversammlung beschließt über:

1.  den Jahresbericht

2.  den Rechenschaftsbericht des/der Kassenwarts(in)

3.  den Bericht der Kassenprüfer(innen)

4.  die Entlastung des Vorstandes

5.  die Neuwahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)

6.  Neuwahl von 2 Kassenprüfer(innen) und einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin (alle 2 Jahre)

7. Neuwahl von zwei weiteren Mitgliedern des Veranstaltungsausschusses, die dem Gesamtvorstand nicht angehören (alle 2 Jahre)

8.  Anträge

Außerordentliche Versammlungen sind innerhalb von 28 Tagen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe das Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.

 

§8a    Der Veranstaltungsausschuss

 

Der Veranstaltungsausschuss besteht aus dem/der Leiter(in) (Mitglied des Vorstands) und zwei weiteren Mitgliedern, die dem Gesamtvorstand nicht angehören.

Seine Mitglieder sollen den Vorstand bei der Planung, Gestaltung und Ausführung von Veranstaltungen unterstützen.

Weitere Vereinsmitglieder sollen an der Arbeit des Ausschusses beteiligt werden.

Der Veranstaltungsausschuss wird von seinem/r Leiter(in) oder vom Vereinsvorsitzenden einberufen.

Alle Beschlüsse müssen dem Vorstand i.S.d. BGB zur Genehmigung vorgelegt werden.

 

§ 9    Beschlussfassung

 

Bei der Beschlussfassung entscheidet in allen Organen des Vereins die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Art der Abstimmung entscheidet das jeweilige Organ des Vereins.

Bei Wahlen ist eine geheime Abstimmung erforderlich, wenn dies von einem anwesenden Mitglied beantragt wird.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

 

§ 10    Auflösung

 

Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Herborn, die es für anerkannte gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

Herborn, den 04. März 2016

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